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Schulgeldordnung

Schulgeldordnung (gültig ab 01. Dezember 2006)
Angebot/Fach Schülerzahl Unterrichtsdauer in Schulgeld
Minuten/Woche monatlich
Grundstufe
Musikalische Spielzeugkiste ab 18 Monaten mit einer Begleitperson maximal 8 50 21,00
Musikalische Früherziehung ab 4 J. maximal 15 50 19,00
Orientierungsphase (2er-Gruppe) 2 30 29,00
Orientierungsphase (Einzelunterricht) 1 30 54,00
Instrumentalunterricht Kinder und Jugendliche
3er Gruppe 3 50 28,00
2er Gruppe 2 50 41,00
Einzelunterricht E-25 1 25 41,00
Einzelunterricht E-30 1 30 47,50
Einzelunterricht E-45 1 45 66,50
Einzelunterricht E-50 1 50 73,50
Ensembles, Chor, Spielkreise, Kooperationen
1) Kinderchor (ab 1. Schuljahr) ca. 20 30 6,00
2) Spielkreise ca. 10 50 10,00
3) Instrumental-AG´s ca. 15 60 12,00
4) „Streichhölzer“ (Schule am Hang) maximal 16 2x45 36,00
5) Bläserklasse (Schule am Ried) - Das Entgelt wird vom Förderverein der Schule am Ried erhoben -
Unterricht für Erwachsene (* = Angebote mit Schulgeld je nach Zahl der Teilnehmer)
Einzelunterricht EW-25 1 25 50,00
Einzelunterricht EW-50 1 50 90,00
Elementare Musiklehre * ab 3 50 20,00 bis 40,00
Kursangebote (z.B. Blockflöte) * ab 4 bis ca. 8 60 15,00 bis 30,00


Instrumentenmiete (Ausleihe nur möglich, sofern Leihinstrumente frei sind) 9,50 (monatlich)
Sonstige oder neue Angebote (Auskünfte erteilt das Schulbüro)

  • Unterricht wird ausschließlich während der Schulzeiten erteilt, mithin nicht in Ferien sowie an gesetzlichen Feiertagen und beweglichen Ferientagen oder an Tagen, an denen die örtlichen Schulen aus anderen Gründen geschlossen sind.
  • Das Schulgeld und die Instrumentenmiete werden monatlich im Voraus per Lastschriftverfahren erhoben.
  • Das Schulgeld dient der Kostendeckung. Ermäßigungen sind grundsätzlich nicht möglich, abgesehen von den nachstehend genannten Ausnahmen (nur Kinder und Jugendliche):
    Erhalten zwei oder mehr Geschwister Instrumentalunterricht, so wird auf Antrag im Anmeldeformular eine Ermäßigung von 10 v.H. auf die diesen Unterricht betreffenden Schuldgelder gewährt (nicht jedoch auf Schulgelder für die Teilnahme an Angeboten der Grundstufe oder in Ensembles usw.).
    Da Kinder und Jugendliche nicht aus finanziellen Gründen vom Musikschulunterricht ausgeschlossen werden sollen, kann auf Antrag in nachweislich begründeten Fällen (Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem BSHG) eine individuell zu ermittelnde Sozialermäßigung gewährt werden.
    In besonderen Fällen ist eine Begabtenförderung möglich.